AGB



1. Allgemeines
Diese allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller mit der mbs-hpl ag geschlossenen Verträge.

2. Preise

2.1     Die angegebenen Preise verstehen sich in CHF oder Euro ohne MwSt.
2.2     Zusätzlich anfallende Kosten für Lieferung (siehe Punkt 6), Verpackung, Zoll u.ä. sind nicht im Preis inbegriffen und werden separat in Rechnung gestellt.
2.3     Das Sortiment und die Preise können jederzeit und ohne Avis geändert werden.
2.4     Für den Vertrag verbindlich sind die jeweils aktuellen Preise der mbs-hpl ag zum Zeitpunkt der Lieferung.

3. Bestellungen

3.1     Die Bestellung erfolgt in der Regel telefonisch oder schriftlich.
3.2     Wird die Ware nicht an Lager gehalten, bedarf es einer schriftlichen Bestellung des Kunden. Die Bestellung gilt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens der mbs-hpl ag als angenommen.
3.3     Die mbs-hpl ag setzt bei jeder Bestellung voraus, dass der Kunde ihre allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen kennt und diese anerkennt.
3.4     Für Menge, Qualität, Beschreibung und Spezifizierung der Ware ist das Angebot der mbs-hpl ag massgebend oder die Bestellung des Kunden (wenn diese von der mbs-hpl ag bestätigt wird).
3.5     Sollten bei der Materialbeschaffung oder der Ausführung der Bestellung Schwierigkeiten auftreten, behält sich die mbs-hpl ag das jederzeitige Recht vor, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten.
3.6     Unsere Angebote sind stets freibleibend.
3.7     Wir behalten uns vor, jederzeit und ohne Vorankündigung technische oder andere Änderungen am Produktsortiment vorzunehmen.

4. Änderung der Masse/Abmessungen

Massänderungen nach Auftragsbestätigung sind nur mit Zustimmung der mbs-hpl ag und nach Rückfrage beim Lieferwerk möglich. Termin- und Preisänderungen bleiben vorbehalten. 
 
5. Bearbeitung von Ware durch die mbs-hpl ag
Bearbeitet mbs-hpl ag Ware im Auftrag des Kunden, geht sie ohne Prüfung davon aus, dass die Angaben, welche der Kunde hinsichtlich der Bearbeitung abgegeben hat, richtig und vollständig sind.

6. Lieferung und Zeitpunkt des Gefahrenübergangs

6.1     Die mbs-hpl ag wählt das Transportmittel (LKW, Post, DPD u.a.) für die Lieferung der Ware zum Kunden nach freiem Ermessen.
6.2     Die Lieferkosten sind nicht im Preis enthalten und werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt.
6.3     Die Lieferung erfolgt ab einem Netto-Warenwert von CHF 800.- franko Domizil bzw. nächste Talstation des Kunden, per Camion innerhalb eines festen Tourenplanes, wobei eine optimale Zufahrtsmöglichkeit für den LKW vorausgesetzt wird.
6.4     Lieferungen mit einem Netto-Warenwert unter CHF 800.- verrechnen wir einem Transportkosten-Anteil von CHF 50.-.
6.5     Für Kleinsendungen per Post oder DPD trägt der Kunde die Kosten für Fracht/Porto und Verpackung.
6.6     Wir behalten uns vor, Sondertransporte in voller Höhe zu verrechnen.
6.7     Ist Lieferung der Ware auf Abruf durch den Käufer vereinbart, so ist dieser verpflichtet, die Waren innerhalb der vereinbaren Frist abzurufen. Bei Nichtabruf der vorgesehenen Menge innert der vereinbarten Frist können wir solche ganz in Rechnung stellen.
6.8     Die mbs-hpl ag behält sich das Recht vor, Aufträge in einzelnen Teillieferungen auszuführen.
6.9     Die Lieferung sämtlicher Ware erfolgt auf Gefahr des Kunden. Diese Regelung gilt auch für das Abladen der Ware am Bestimmungsort. Der Gefahrenübergang auf den Kunden geschieht zum Zeitpunkt, in dem die Ware bei der mbs-hpl ag zur Lieferung an den Kunden bereitgestellt wird.
6.10   Mit der Unterzeichnung der Lieferpapiere bestätigt der Kunde, die Ware ohne äussere Beschädigung erhalten zu haben.

7. Fristen für die Lieferung

7.1     Die mbs-hpl ag meldet dem Kunden Lieferverzögerungen so früh als möglich. Lieferverzögerungen räumen dem Kunden weder ein Recht zur Vertragsaufhebung noch zu Ersatz- oder sonstigen Ansprüchen ein.
7.2     Die von der mbs-hpl ag angegebenen Lieferfristen und -termine sind lediglich Schätzungen und nicht verbindlich. Die Lieferfristen können durch die mbs-hpl ag einseitig verlängert werden, wenn namentlich:
• der Auftrag seitens des Kunden nachträglich abgeändert wird;
• die für die Auftragsausführung notwendigen Angaben nicht rechtzeitig bei der mbs-hpl ag resp. im Lieferwerk eintreffen;
• der Kunde seinen Vertragspflichten nicht nachkommt, insbesondere der Pflicht zur Zahlung;
• im Falle von Ereignissen, welche höhere Gewalt darstellen.

8. Verpackung
Die mbs-hpl ag ist um eine sachgerechte Verpackung der Ware besorgt. Die Verpackungskosten sind nicht im Preis inbegriffen und werden separat in Rechnung gestellt. Verpackungsmaterialien werden nicht zurückgenommen.
 
9. Warenprüfung und Mängelrüge

9.1.    Der Kunde hat die Ware umgehend bei Lieferung und insbesondere vor jeder Weiterverarbeitung oder Montage zu prüfen. Offene Mängel sind unverzüglich, d.h. noch auf dem Lieferschein, zu rügen, ansonsten die Ware als genehmigt gilt.
9.2.    Versteckte Mängel sind unmittelbar nach ihrer Entdeckung zu rügen, ansonsten die Ware auch hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
9.3.    Ungeachtet einer allfälligen Reklamation ist die Lieferung entgegenzunehmen und sachkundig zu lagern.
9.4.    Die Mängelrüge muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.
9.5.    Der Kunde hat der mbs-hpl ag Gelegenheit zu geben, die Mangelhaftigkeit der Ware selbst zu kontrollieren.
9.6.    Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften über die Mängelfeststellung Anwendung (insb. Art. 367 Abs. 2 OR).

10. Gewährleistung

10.1.   Jegliche Gewährleistung seitens der mbs-hpl ag setzt voraus, dass der Kunde den Prüfungs- und Rügeobliegenheiten gemäss Ziff. 9 hiervor nachgekommen ist. Die Gewährleistungspflicht endet in jedem Fall, auch bei Einbau der Ware in ein unbewegliches Werk, ein Jahr – bzw. bei Verträgen zwischen der mbs-hpl ag und Konsumenten zwei Jahre – nach Warenlieferung (Datum der Unterzeichnung des Lieferscheins) und umfasst ausschliesslich diejenigen Mängel, welche im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (vgl. Ziff. 6 Abs. 3) bereits vorhanden waren.
10.2.   Wandelung und Minderung sind ausgeschlossen. Die mbs-hpl ag behält sich das Recht vor, hat aber keine Pflicht, fehlerhafte Ware nachzubessern oder eine Nachlieferung von fehlerfreier Ware vorzunehmen.
10.3.   Sieht die mbs-hpl ag von einer Nachbesserung oder Nachlieferung ab, bleibt ihre Haftung in jedem Fall auf die Höhe des Fakturabetrages beschränkt.
10.4.   Hat der Vorlieferant der mbs-hpl ag Garantien zu der an den Kunden gelieferten Ware abgegeben, tritt die mbs-hpl ag diese auf Wunsch des Kunden soweit möglich und zulässig an den Kunden ab.
10.5.   Jede weitergehende Haftung seitens mbs-hpl ag ist ausgeschlossen. Sie haftet insbesondere nicht für Mangelfolgeschäden (einschliesslich der Kosten für den Ein- und Ausbau der mangelhaften Ware) sowie für Schäden, die auf unzweckmässige Verwendung, Verarbeitung, Lagerung u.ä. der Ware zurückzuführen sind. Dies gilt auch für Mängelfolgeschäden und unabhängig davon, ob es sich um offene oder verdeckte Mängel handelt.
10.6.   Wird die gelieferte Ware verändert, be- oder verarbeitet, so fallen die Gewährleistungsansprüche dahin. 

11. Informationen und Auskünfte

11.1.   Die Abgabe technischer Informationen seitens der mbs-hpl ag wie Beschreibungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben usw. sowie die technische Beratung des Kunden durch ihre Mitarbeiter stellen ausschliesslich eine Serviceleistung und keinesfalls Zusicherungen dar.
11.2.   Die mbs-hpl ag übernimmt keinerlei Verantwortung für solche Informationen und Auskünfte; die Haftung dafür ist ausgeschlossen.
11.3.   Der Kunde hat sämtliche Informationen und Angaben genau zu prüfen.

 
12. Zahlungskonditionen

12.1.   Sofern keine andere Abrede erfolgte, gelten folgende Zahlungskonditionen: rein netto, ohne Abzug, bei Bezahlung innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet.
12.2.   Läuft die 30-tägige Zahlungsfrist unbenutzt ab, tritt automatisch und ohne Mahnung Zahlungsverzug ein. In Rechnung gestellt wird der vertragliche oder gesetzliche Verzugszins. Hinzu kommen sämtliche weiteren mit dem Zahlungsverzug verbundenen Kosten der mbs-hpl ag, namentlich die Kosten für die Rechtsverfolgung. Von der mbs-hpl ag gewährte Rabatte werden im Verzugsfall hinfällig.
12.3.   Macht der Kunde Mängel geltend, berechtigen ihn diese nicht zum Rückbehalt von Zahlungen. Die Verrechnung von Gegenforderungen ist ausgeschlossen, auch wenn diese aus mangelhaften Lieferungen herrühren.


13. Warenrückgabe

13.1.   Der Kunde hat keinen Anspruch auf Warenrückgabe. Allfällige Rücknahmen aus Kulanz bedürfen der vorherigen Absprache mit der mbs-hpl ag. Voraussetzung für die Rücknahme ist in jedem Fall, dass die Ware originalverpackt und in einwandfreiem Zustand ist.
13.2.   Es werden mindestens folgende Unkostenbeiträge in Abzug gebracht: 20 % des Warenwertes, wenigstens aber CHF 150.–. Eine Rücknahme von Ware, die von der mbs-hpl ag nicht an Lager gehalten wird, ist ausgeschlossen. 
13.3.   Annullierungen von Bestellungen durch den Käufer bedürfen unseres schriftlichen Einverständnisses. Beanstandungen einer Lieferung berechtigen den Käufer nicht zur Annullierung von Rest- oder anderen Lieferungen.

14. Spezielle Abreden
Ergänzende Nebenabreden sowie Abmachungen, die von den vorliegenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Abrede.
 
15. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung der gelieferten Ware durch den Kunden, bleibt diese im Eigentum der mbs-hpl ag. Änderungen des Standortes der gelieferten Ware sind der mbs-hpl ag unverzüglich bekanntzugeben. Die mbs-hpl ag ist befugt und ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt jederzeit in dem vom Betreibungsamt geführten öffentlichen Register am Wohnsitz des Kunden eintragen zu lassen.
 
16. Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche mit dem Vertrag zwischen der mbs-hpl ag und dem Kunden verbundenen Leistungen ist der Gesellschaftssitz der mbs-hpl ag.
 
17. Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind ausschliesslich die Gerichte am Gesellschaftssitz der mbs-hpl ag zuständig. Der mbs-hpl ag steht zusätzlich das Recht zu, an jedem anderen Gericht, nach dessen Recht ein Gerichtsstand eröffnet ist, zu klagen.
 
18. Anwendbares Recht
Es gilt Schweizer Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.


Zuzwil, 30.11.2020